Quadrokopter Schweiz

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Antwort BAZL Gesetzeslage Mini-Drohnen

Nach diversen Erwähnungen der neuen Vorschriften in den Medien haben wir direkt beim zuständigen Amt (BAZL, Bundesamt für Zivilluftfahrt) nachgefragt, wie die Rechtslage genau aussieht. Hier also die Antwort und genaue Erklärung was man aktuell darf und was nicht. (Herzlichen Dank an Peter Krüger vom BAZL, dass er sich die Zeit genommen hat, die Lage zu erklären und wir das hier veröffentlichen dürfen) Link zum Original-Dokument

 

Schweizerische luftrechtliche Vorschriften zum Betrieb von Flugmodellen bzw. Drohnen (Stand: 4.1.2010)

Sehr geehrter Herr Dörig

Bezug nehmend auf Ihre kürzliche Anfrage informieren wir Sie gerne über die wichtigsten luftrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugmodellen bzw. Drohnen:

Neue Regelung:

· Zwischen Modellluftfahrzeug und Pilot ist direkter Sichtkontakt erforderlich.

· Fliegen mit Videobrille (FPV) erfordert neu eine Bewilligung des BAZL.

Bisher war der Betrieb von Flugmodellen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht auch ausserhalb des direkten Sichtkontaktes des Piloten zum Fluggerät erlaubt. Zur Verminderung der möglichen Gefährdung (safety) der bemannten Luftfahrt sowie von Personen und Sachen am Boden wurde vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kürzlich eine Einschränkung erlassen.


Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Betrieb ferngesteuerter Modellluftfahrzeuge bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht nur noch erlaubt, sofern der Pilot bzw. Lenker eines Modellluftfahrzeuges (Mikrokopter und andere Quadrotoren sind Modellluftfahrzeuge) stets direkten Augenkontakt (ohne Verwendung technischer Hilfsmittel wie Feldstecher / Videobrillen etc.) zum Fluggerät halten kann.

Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Pilot das Fluggerät im Rahmen seiner Umgebung unmittelbar beobachten kann und in jeder Situation mit entsprechenden Massnahmen auf das Fluggerät einwirken kann.

Wer Modellluftfahrzeuge ausserhalb der eigenen Sichtweite oder/und mit Videobrille einsetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL). Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die übrigen Luftraumbenützer sowie Personen am Boden mit der vorgesehenen Flugoperation nicht gefährdet werden.

Keine Bewilligung ist hingegen erforderlich, sofern einerseits innerhalb Sichtweite geflogen wird und andererseits der mit Videobrille ausgerüstete Pilot von einem zweiten Sicherheitspiloten in geeigneter Weise unterstützt wird.

LINK zum offiziellen, in der Amtlichen Sammlung publizierten Verordnungstext: http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/5399.pdf

Luftrechtliche Qualifikation der Flugmodelle und Drohnen

Nach den zurzeit geltenden Vorschriften des schweizerischen Luftrechts werden sog. Drohnen grundsätzlich den Modellluftfahrzeugen und damit den unbemannten Fluggeräten zugeordnet. Flugmodelle bzw. Drohnen sind Luftfahrzeuge und deren Betrieb wird als Teil der Luftfahrt behandelt.

Vgl. Artikel 1 Absatz 2 sowie auch die Artikel 2, 51 und 108 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0), Artikel 21 der Luftfahrtverordnung (LFV, SR 748.01) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11).

Unterschieden wird zwischen unbemannten Luftfahrzeugen bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht (keine Bewilligungspflicht) oder über 30 kg Gewicht (Bewilligung mit entsprechenden Zulassungsanforderungen und Betriebsbedingungen des BAZL erforderlich).

Für Drohnen gelten im Wesentlichen die für Modellluftfahrzeuge massgebenden Vorschriften der "Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien" (VLK, SR 748.941).

Seitens des schweizerischen Luftrechtes gibt es bezüglich dem Betrieb von Modellluftfahrzeugen bzw. Drohnen keine weiteren Vorschriften.

Drohnen mit weniger als 30 kg Gewicht dürfen somit unter Beachtung der genannten wenigen Bestimmungen grundsätzlich ohne weiteres auf bzw. über geeignetem Gelände betrieben werden.

Abgrenzung zwischen Flugmodell und Drohne: Je nach Einsatzzweck.

Flugmodell:

Der Einsatz erfolgt ausschliesslich zu Freizeitzwecken. Der Zweck besteht allein in der Ausführung des Fluges.

Dabei spielt die Ausgestaltung des Flugmodells keine Rolle (mit oder ohne Antrieb, Art des Antriebes, massstäblicher Nachbau, reines Funktionsmodell, Flächenflugmodell, Modellhelikopter (inkl. z.B. Quadrotoren), Modellluftschiff, Sondermodelle und Kombinationen verschiedener Arten etc.).

Drohne:

Der eigentliche Flug des Fluggerätes ist nur Mittel für einen bestimmten anderen Zweck (z.B. Bildaufnahmen, Vermessungen, wissenschaftliche Messungen mit Sensoren etc.)

Autonomes Fliegen:

Flugmodelle bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht:

Erlaubt ist weiterhin der allfällige autonome Betrieb eines Fluggerätes bis 30 kg Gewicht innerhalb des Sichtbereiches des Piloten, sofern derselbe jederzeit selbst in die Steuerung des Flugmodelles bzw. der Drohne eingreifen kann.

Flugmodelle bzw. Drohnen über 30 kg Gewicht:

Bisher hat das BAZL (in wenigen Fällen) nur den praktischen Einsatz unter der Bedingung bewilligt, dass das unbemannte Fluggerät von einer Person direkt und auf Sicht gesteuert wird.

Luftaufnahmen:

Gemäss Artikel 80 LFV sind Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

Es bedarf somit keiner Bewilligungen oder dergleichen; allerdings ist der Schutz der Privatsphäre bzw. die geltenden Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung (DSG, SR 235.1) zu beachten.

Neue bzw. zusätzliche Datenschutzregelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen wurden nicht eingeführt.

Werbung:

Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet (vgl. Art. 82 LFV).

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt (vgl. Art. 83 LFV).

Kommerzieller Einsatz:

Gemäss den zurzeit geltenden luftrechtlichen Vorschriften ist es grundsätzlich ohne Belang, zu welchem Zweck ein Flugmodell bzw. eine Drohne eingesetzt wird (wissenschaftlich / gewerbsmässig / privat etc.).

Zur Beantwortung allfälliger Fragen in obigem Zusammenhang steht Ihnen der Unterzeichnende telefonisch (031 / 325 90 92) oder per e-mail

( This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it ) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Peter Krüger

Peter Krüger

lic. iur.

Beauftragter der Amtsleitung für Sonderaufgaben

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Direktionsstab

Mühlestrasse 2, CH-3063 Ittigen, Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 (0)31 325 90 92

Fax +41 (0)31 325 80 56

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